Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, die seit bald 20 Jahren in der Schweiz wohnt, ihren Lebensmittelpunkt klar in der Schweiz hat. Sie lebt hier mit ihrem Ehemann und hat regelmässigen Kontakt zu ihren vier volljährigen Kindern, welche sie teilweise auch finanziell noch unterstützt. Letzteres wäre bei einem Landesverweis wohl nicht mehr möglich. Die sprachliche Integration der Beschuldigten ist ungenügend, die wirtschaftliche Eingliederung ist als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt ist bei der Beschuldigten knapp ein persönlicher Härtefall zu bejahen.