Zu diesen in Brasilien lebenden Angehörigen soll die Beschuldigte jedoch – ohne ersichtlichen Grund – nur noch wenig oder gar keinen Kontakt mehr haben (act. 141 f.; 218 f.). Dem Ehemann, der mittlerweile auch seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz wohnt und hier beruflich integriert ist, wäre es bei einem Landesverweis zwar zumutbar, die Beschuldigte nach Brasilien zu begleiten. Für ihn wäre jedoch eine Integration dort kein Leichtes.