Was die Integrationschancen der Beschuldigten in ihrem Heimatland Brasilien betrifft, so erweisen sich diese als grundsätzlich intakt. Ihre Jugendjahre verbrachte sie in Brasilien und ist deshalb auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten in Brasilien vertraut. Sie spricht Portugiesisch, hat keine schwerwiegenden Erkrankungen (vgl. act. 316) und ihre Eltern sowie ihre Geschwister leben in Brasilien. Zu diesen in Brasilien lebenden Angehörigen soll die Beschuldigte jedoch – ohne ersichtlichen Grund – nur noch wenig oder gar keinen Kontakt mehr haben (act.