Ihre wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich: Die Beschuldigte arbeitet seit Februar 2025 in einer Festanstellung im Teilzeitpensum im Spital X._____ (70 %; Protokoll HV S. 4). Zuvor war sie knapp zwei Jahre in einer Festanstellung im Teilzeitpensum bei der M._____ in W._____ angestellt. Vor dieser Anstellung hatte sie aber meist nur befristete bzw. kurze Anstellungen und war teilweise arbeitslos. Gegen die Beschuldigte liefen ferner mehrere Betreibungen wegen Krankenkassenprämien und Steuern, sie hat aber im Übrigen keine Schulden (act. 317).