Der Ehemann der Beschuldigten ist ebenfalls erwerbstätig (Protokoll HV S. 5). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufskosten von 20 % resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 80.00. 4. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht für 5 Jahre des Landes verwiesen hat (vorinstanzliches Urteil E. V). 4.2. 4.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie die Beschuldigte – wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialversicherungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus - 12 -