Nachdem die Beschuldigte die Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht beanstandet und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse geltend macht, sich diese zudem gestützt auf die vor Obergericht eingereichten Unterlagen als nach wie vor zutreffend erweist, kann auf weitere Ausführungen zur Strafzumessung unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich verzichtet werden. Die Beschuldigte verfügt über ein massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'030.00 pro Monat (inkl. anteilsmässigen 13. Monatslohn; vgl. Lohnabrechnung Mai 2025). Der Ehemann der Beschuldigten ist ebenfalls erwerbstätig (Protokoll HV S. 5).