wurde (act. 277 ff.), sowie das zweite vorinstanzliche Urteil vom 28. August 2024 doch grosszügig erscheint. Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe kann unter keinem Titel, auch nicht in Würdigung der Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.3. und die Reue der Beschuldigten [Protokoll HV S. 9]) noch weiter herabgesetzt werden. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es somit bei den von der Vorinstanz festgelegten 90 Tagessätzen.