StGB und somit eine Reduktion der Strafe auf 90 Tagessätze – da noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind – nicht in Frage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_537/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1). Eine solche käme nur unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wobei dann eine Strafreduktion von 25 % mit Blick auf den Strafantrag durch die Arbeitslosenkasse vom 13. September 2022 (act. 5 ff.), die Überweisung der Anklage an das Gericht am 28. April 2023, das erste vorinstanzliche Urteil vom 17. August 2023 (act. 229 ff.), das auf Beschwerde mit obergerichtlichem Urteil vom 5. Dezember 2023 aufgehoben