Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich – mit Ausnahme der Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB – als zutreffend und eine Strafe von 120 Tagessätzen als grundsätzlich korrekt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV). Entgegen der Vorinstanz kommt eine Strafreduktion nach Art. 48 lit. e StGB und somit eine Reduktion der Strafe auf 90 Tagessätze – da noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind – nicht in Frage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_537/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1).