Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie oben ausgeführt (E.2.4.2.), handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. IV). - 11 -