2.5.6. Nach dem Erwogenen ist die wahrheitswidrige Angabe über die Erzielung eines Erwerbseinkommens in den entsprechenden Formularen der Arbeitslosenkasse als einfache Lüge zu beurteilen, die deshalb arglistig ist, weil sie nicht oder nur mit besonderer Mühe vor der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder überprüft werden konnte. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Täuschungshandlung, Irrtum der Geschädigten und daraus resultierende Vermögensverschiebung zugunsten der Beschuldigten) sind unbestritten und erstellt. Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).