Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Falschangaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung aufgrund des in Art. 93 AHVG vorgesehenen Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise aufgedeckt werden. Massgeblich ist einzig, ob die Angaben der Beschuldigten gegenüber der Arbeitslosenversicherung vor der Auszahlung der Taggelder hätten überprüft werden können. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall.