Dass solche vorgelegen hätten oder dass die Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben der Beschuldigten gehabt hätte, wird von der Beschuldigten nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschuldigte verhielt sich nach aussen offenbar tadellos. Es ist unbestritten, dass die Arbeitslosenkasse die eingereichten Unterlagen prüfte. Vorliegend ist ein Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gegeben, mithin einem ausgesprochenen Massengeschäft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2).