Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kann ihr demnach nicht vorgeworfen werden, nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben. Selbst wenn sie eine Abfrage bei der Zentralen Ausgleichskasse getätigt hätte – zu welcher sie gesetzlich nicht verpflichtet ist –, hätte die Zentrale Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht über die nötigen Daten der Ausgleichskasse verfügt, um - 10 - einen Abgleich mit allfälligen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu vollziehen.