Für eine damit einhergehende Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 146 StGB gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Daraus folgt, dass die in Auslegung von Art. 146 StGB ergangene Rechtsprechung durch die Schaffung von Art. 148a StGB unberührt bleibt und damit weiterhin einschlägig ist. 2.5.4. Nach dem Gesagten ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigte arglistig im Sinne der ständigen Rechtsprechung handelte.