Eine Massnahme (wie die Landesverweisung) dürfe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stelle (Art. 1 StGB). Der «missbräuchliche» Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe werde über den Betrug nach Art. 146 StGB und einen neuen Straftatbestand (Art. 148a E-StGB, «unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe») erfasst (BBl 2013 6004). Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin, das unter Strafe gestellte Verhalten in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 lit. b BV auszuweiten. Für eine damit einhergehende Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art.