revision war denn auch, dass Art. 121 Abs. 3 lit. b BV vorsehe, dass eine ausländische Person aus der Schweiz auszuweisen sei, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen habe. Solle die Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme ausgestaltet werden, so müsse der «missbräuchliche» Bezug von Sozialleistungen allerdings in einem Straftatbestand erfasst werden. Dies ergebe sich aus dem Legalitätsprinzip: Eine Massnahme (wie die Landesverweisung) dürfe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stelle (Art. 1 StGB).