Systematisch handelt es sich beim neuen Straftatbestand um einen Auffangtatbestand zum Betrug (so explizit BBl 2013 6036). Damit sollte weder der Anwendungsbereich des Betrugs eingeschränkt noch die diesbezügliche Rechtsprechung angepasst werden. Vielmehr dient Art. 148a StGB einzig dazu, diejenigen Fälle aufzufangen, in welchen das Tatbestandsmerkmal der Arglist eben nicht gegeben ist und damit bis anhin kein strafbares Verhalten vorgelegen hat. Hintergrund der Gesetzes- -8-