148a StGB als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Handelte der Täter oder die Täterin arglistig, sind demzufolge in jedem Fall, unabhängig vom Deliktsbetrag, der Tatbestand des Betrugs und, sofern dieser tatsächlich erfüllt ist, die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu prüfen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 mit Hinweisen). Systematisch handelt es sich beim neuen Straftatbestand um einen Auffangtatbestand zum Betrug (so explizit BBl 2013 6036).