Es ist zwar zutreffend, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 148a StGB auf Art. 146 StGB und damit einhergehend indirekt auch auf die Abgrenzung zu dieser Bestimmung bezogen hat (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 [13.056; BBl 2013 5975] S. 6036 f.). Entgegen der Beschuldigten hat die Schaffung von Art. 148a StGB jedoch keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 146 StGB und damit insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Wie die Beschuldigte mit den von ihr zitierten Passagen aus der Botschaft zutreffend ausführt, ist Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zum Betrug (Art.