2.5.3. Die Beschuldigte macht zunächst geltend, der Gesetzgeber habe sich im Hinblick auf die Abgrenzung von Art. 146 StGB und Art. 148a StGB explizit auf die Arglist bezogen, weil eine einfache Lüge eben gerade nicht erfasst sein solle. Insofern widerspreche die Sichtweise der Beschwerdekammer und der Vorinstanz krass der Botschaft bzw. dem Gesetzgeber betreffend die ursprüngliche Schaffung von Art. 148a StGB und untergrabe damit den Hauptanwendungsfall in krasser Weise.