2.5. 2.5.1. Bestritten wird ferner die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, insbesondere, ob das Verhalten der Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. -7- 2.5.2. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.