umwandeln zu können und gleichzeitig aufgrund der Meldung des Zwischenverdienstes durch die temporäre Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu verlieren (vgl. Protokoll HV S. 7 in fine), sodass sie Gefahr laufen würde, (kurzfristig) über gar kein Einkommen zu verfügen. Infolgedessen verschwieg sie beim Ausfüllen der Formulare jeweils bewusst ihren Zwischenverdienst aus den temporären Arbeitsverhältnissen, um den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld nicht zu verlieren. Damit handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich.