__ AG und der B._____ AG. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse tatsächlich fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, dass sie lediglich feste Anstellungen wie jene bei der C._____ AG und der B._____ AG, nicht aber temporäre Arbeitsverhältnisse melden müsste (Protokoll HV S. 6 f.), ist nicht glaubhaft, handelt es sich doch so oder anders um entgeltliche Arbeitsleistungen und geht eine solche Unterscheidung nicht ansatzweise aus dem Formular hervor.