Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Folge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosentaggeldern von der D._____ AG, der E._____ AG und der F._____ AG für die Beschuldigte AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abgerechnet worden waren (act. 5 und 23). Mit Verfügung vom 28. April 2022 rechnete die Arbeitslosenkasse den von der Beschuldigten nicht deklarierten Verdienst als Zwischenverdienst an und ordnete für die zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 16'833.55 die Rückerstattung an (act. 127 f.). Die Beschuldigte erhob dagegen keine Einsprache (act. 131).