Die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – verneinte sie auf den Formularen für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und September 2019 (act. 88 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f., 106 f.). Auf dem Formular für den Monat August 2019 legte die Beschuldigte dar, vom 7. bis zum 14. August 2019 bei der C._____ AG gearbeitet zu haben (act. 91 f.). Auf den Formularen für die Monate Oktober und November 2019 gab sie -6-