Die Beschuldigte reichte der Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein. Sie deklarierte die vorstehend erwähnten Tätigkeiten in keinem der entsprechenden Formulare gegenüber der Arbeitslosenversicherung (act. 82 f., 85 f., 88 f., 91 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f., 106 f.). Die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – verneinte sie auf den Formularen für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und September 2019 (act.