2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist mit ihrer Beschwerdeantwort auf die Akten sowie den angefochtenen Entscheid und ergänzt, entgegen der Beschuldigten habe die Beschwerdekammer ihr Vorgehen eben nicht als einfache Lüge qualifiziert, sondern habe erwogen, dass das Vorgehen der Beschuldigten als arglistig zu beurteilen sei. Selbst wenn man nicht von besonderen Machenschaften / Kniffen der Beschuldigten ausgehen würde, sei eine Überprüfung in vorliegendem Fall nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich und zumutbar gewesen.