146 StGB und Art. 148a StGB -5- erfolge gemäss der Botschaft des Bundesrats einzig und allein über die Arglist. Die Sichtweise der Beschwerdekammer untergrabe den Hauptanwendungsfall von Art. 148a StGB in krasser Weise. Sämtliche von ihr zitierten Entscheide, welche als Grundlage ihrer Schlussfolgerung dienen würden, würden denn auch auf Entscheide verweisen, die vor Inkrafttreten des Art. 148a StGB stammten und damit den neuen Gesetzesartikel in seiner Besonderheit nicht berücksichtigt hätten.