2.2. Die Beschuldigte bringt mit Berufung dagegen vor, nachdem die Erstinstanz offenbar an die Rechtsauffassung der Beschwerdekammer gebunden sei, habe sie keine andere Möglichkeit, als erneut die Angelegenheit vor Obergericht klären zu lassen. Es werde bestritten, dass eine einfache Täuschung ausnahmsweise arglistig sei, wenn eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung bestehe und deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar sei. Dies entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, da für die vorliegende Konstellation Art. 148a StGB im Jahr 2016 geschaffen worden sei. Die Abgrenzung zwischen Art. 146 StGB und Art.