Da die Rechtsauffassung der obergerichtlichen Beschwerdekammer für die untere Instanz verbindlich sei, sei das Verhalten der Beschuldigten (wahrheitswidrige Formularangaben über Nebenverdienste gegenüber der Arbeitslosenkasse) als arglistig zu qualifizieren. Nachdem alle weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt seien und an einer vorsätzlichen Tatbegehung keine Zweifel bestünden, habe sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs strafbar gemacht.