146 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könne, verworfen und festgehalten, der Arbeitslosenkasse könne nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, sie habe bei der Zentralen Ausgleichskasse keine Abfrage vorgenommen oder zusätzliche Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt, zumal sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sei. Da die Rechtsauffassung der obergerichtlichen Beschwerdekammer für die untere Instanz verbindlich sei, sei das Verhalten der Beschuldigten (wahrheitswidrige Formularangaben über Nebenverdienste gegenüber der Arbeitslosenkasse) als arglistig zu qualifizieren.