Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe mit Entscheid vom 5. Mai 2023 die erstinstanzliche Auffassung, wonach das Verhalten der Beschuldigten nicht als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könne, verworfen und festgehalten, der Arbeitslosenkasse könne nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, sie habe bei der Zentralen Ausgleichskasse keine Abfrage vorgenommen oder zusätzliche Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt, zumal sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sei.