3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung gegen den Schuldspruch des mehrfachen Betrugs und damit einhergehend gegen das Strafmass, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil der Vorinstanz ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario). -4-