3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. November 2024 beantragte die Beschuldigte, sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei entsprechend von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit Eingabe vom 19. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Die Beschuldigte reichte am 3. Februar 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Berufung.