Die Beschuldigte erzielte dabei ein Erwerbseinkommen, welches sie nicht deklarierte. Mit den vorsätzlichen wahrheitswidrigen Angaben auf den genannten Formularen, welche für die Arbeitslosenversicherung nur schwer überprüfbar waren, täuschte die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse mehrfach über den effektiv erzielten Verdienst, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, im Wissen darum, dass die Arbeitslosenkasse ihre Falschangaben nicht überprüfen wird. Aufgrund dieser falschen Deklaration richtete die Arbeitslosenkasse zu hohe Leistungen an die Beschuldigte aus.