Vorgehen: Die Beschuldigte stellte am 20. Februar 2019 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge beantwortete sie in den Monaten März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und September 2019 die Frage 1 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, wahrheitswidrig mit "nein" und bezeugte die Richtigkeit der Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift.