Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.258 (ST.2024.16; STA.2022.3680) Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1982, von Brasilien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 28. April 2023 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs. Sie beantragte, die Beschuldigte sei deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen und für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Begangen Ort: Q._____, R-Strasse (ehemaliger Wohnort Beschuldigte) Zeit: 1. März 2019 – 30. November 2019 Geschädigte: DVI Amt für Wirtschaft und Arbeit, Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, 5000 Aarau, Rain 53 Vorgehen: Die Beschuldigte stellte am 20. Februar 2019 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge beantwortete sie in den Monaten März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und September 2019 die Frage 1 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, wahrheits- widrig mit "nein" und bezeugte die Richtigkeit der Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift. In den Monaten August 2019, Oktober 2019 und November 2019 beantwortete die Beschuldigte die Frage zwar richtig mit "ja", deklarierte jedoch nur die B._____ AG, wo sie im Oktober 2019 und November 2019 arbeitete, sowie die C._____ AG, wo sie im August 2019 arbeitete, als ihre Arbeitgeber. In Tat und Wahrheit arbeitete die Beschuldigte jedoch darüber hinaus von März 2019 bis November 2019 für die Firma D._____ AG in S._____, von April 2019 bis September 2019 für die Firma E._____ SA in T._____ sowie im Mai 2019 und von Oktober 2019 bis November 2019 für die Firma F._____ AG, U._____, im Zwischenverdienst. Die Beschuldigte erzielte dabei ein Erwerbseinkommen, welches sie nicht deklarierte. Mit den vorsätzlichen wahrheitswidrigen Angaben auf den genannten Formularen, welche für die Arbeitslosenversicherung nur schwer überprüfbar waren, täuschte die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse mehrfach über den effektiv erzielten Verdienst, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, im Wissen darum, dass die Arbeitslosenkasse ihre Falschangaben nicht überprüfen wird. Aufgrund dieser falschen Deklaration richtete die Arbeitslosenkasse zu hohe Leistungen an die Beschuldigte aus. Auf die falschen Auszahlungen reagierte die Beschuldigte nicht. Der Arbeitslosenkasse entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von CHF 16‘833.55. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten stellte das Verfahren mit Verfügung vom 17. August 2023 infolge Verjährung ein. -3- 2.2. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.285 vom 5. Dezem- ber 2023 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurück. 2.3. Mit Urteil vom 28. August 2024 verurteilte der Präsident des Bezirks- gerichts Bremgarten die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, und verwies sie für 5 Jahre des Landes. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. November 2024 beantragte die Beschuldigte, sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei entsprechend von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit Eingabe vom 19. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschluss- berufung. 3.3. Die Beschuldigte reichte am 3. Februar 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung gegen den Schuldspruch des mehrfachen Betrugs und damit einhergehend gegen das Strafmass, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil der Vorinstanz ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, es sei anerkannt, dass die von der Beschuldigten ausgefüllten Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate März bis November 2019 einen wahrheitswidrigen Inhalt aufgewiesen hätten. So habe es die Beschuldigte unterlassen, ihre Nebenerwerbstätigkeiten in der betreffenden Zeit umfassend zu dekla- rieren. Ebenso sei erstellt, dass die Arbeitslosenkasse gestützt auf die unwahren Angaben der Beschuldigten zu hohe Taggelder ausbezahlt habe (Schadenssumme Fr. 16'833.55). Die Erklärung der Beschuldigten, sie habe aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse Probleme beim Ausfüllen der Formulare gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Ihr Vorgehen erwecke vielmehr den Anschein, sie habe das Bild einer korrekt handelnden Person abgeben wollen, um sicher zu gehen, dass ihren Angaben ohne Weiteres Glauben geschenkt würde, was durchaus als Machenschaft beurteilt werden könne. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe mit Entscheid vom 5. Mai 2023 die erstinstanzliche Auffassung, wonach das Verhalten der Beschuldigten nicht als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könne, verworfen und festgehalten, der Arbeitslosenkasse könne nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, sie habe bei der Zentralen Ausgleichskasse keine Abfrage vorgenommen oder zusätzliche Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt, zumal sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sei. Da die Rechtsauffassung der obergerichtlichen Beschwerdekammer für die untere Instanz verbindlich sei, sei das Verhalten der Beschuldigten (wahrheitswidrige Formularangaben über Nebenverdienste gegenüber der Arbeitslosen- kasse) als arglistig zu qualifizieren. Nachdem alle weiteren Tatbestands- merkmale erfüllt seien und an einer vorsätzlichen Tatbegehung keine Zweifel bestünden, habe sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs strafbar gemacht. 2.2. Die Beschuldigte bringt mit Berufung dagegen vor, nachdem die Erstinstanz offenbar an die Rechtsauffassung der Beschwerdekammer gebunden sei, habe sie keine andere Möglichkeit, als erneut die Angelegenheit vor Obergericht klären zu lassen. Es werde bestritten, dass eine einfache Täuschung ausnahmsweise arglistig sei, wenn eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung bestehe und deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar sei. Dies entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, da für die vorliegende Konstellation Art. 148a StGB im Jahr 2016 geschaffen worden sei. Die Abgrenzung zwischen Art. 146 StGB und Art. 148a StGB -5- erfolge gemäss der Botschaft des Bundesrats einzig und allein über die Arglist. Die Sichtweise der Beschwerdekammer untergrabe den Haupt- anwendungsfall von Art. 148a StGB in krasser Weise. Sämtliche von ihr zitierten Entscheide, welche als Grundlage ihrer Schlussfolgerung dienen würden, würden denn auch auf Entscheide verweisen, die vor Inkrafttreten des Art. 148a StGB stammten und damit den neuen Gesetzesartikel in seiner Besonderheit nicht berücksichtigt hätten. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist mit ihrer Beschwerde- antwort auf die Akten sowie den angefochtenen Entscheid und ergänzt, entgegen der Beschuldigten habe die Beschwerdekammer ihr Vorgehen eben nicht als einfache Lüge qualifiziert, sondern habe erwogen, dass das Vorgehen der Beschuldigten als arglistig zu beurteilen sei. Selbst wenn man nicht von besonderen Machenschaften / Kniffen der Beschuldigten ausgehen würde, sei eine Überprüfung in vorliegendem Fall nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich und zumutbar gewesen. 2.4. 2.4.1. Die Beschuldigte stellte am 20. Februar 2019 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. 5). In der Folge richtete diese ab Februar 2019 Leistungen aus (act. 23). Am 5. März 2019 trat die Beschuldigte eine Stelle bei der D._____ AG an (act. 54). Sie war bis November 2019 dort tätig und erzielte ein Einkommen von Fr. 18'256.00 (act. 23, 27 ff., 36 ff.). Ab dem 8. April bis September 2019 arbeitete die Beschuldigte bei der E._____ AG und erwirtschaftete dabei ein Einkommen von Fr. 10'211.00 (act. 23, 58 ff.). Ab dem 2. bis zum 8. Mai 2019 bzw. ab dem 2. Oktober 2019 bis zum 7. Januar 2020 war die Beschuldigte für die F._____ AG im Einsatz. Das Einkommen hierfür belief sich im Jahr 2019 auf Fr. 9'836.60 (act. 23, 74 ff.). Die Beschuldigte reichte der Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein. Sie deklarierte die vorstehend erwähnten Tätigkeiten in keinem der entsprechenden Formulare gegenüber der Arbeitslosenversicherung (act. 82 f., 85 f., 88 f., 91 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f., 106 f.). Die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – ver- neinte sie auf den Formularen für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und September 2019 (act. 88 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f., 106 f.). Auf dem Formular für den Monat August 2019 legte die Beschuldigte dar, vom 7. bis zum 14. August 2019 bei der C._____ AG gearbeitet zu haben (act. 91 f.). Auf den Formularen für die Monate Oktober und November 2019 gab sie -6- an, vom 7. Oktober bis zum 25. November 2019 bei der Firma B._____ AG tätig gewesen zu sein (act. 82 f. und 85 f.). Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Folge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosentaggeldern von der D._____ AG, der E._____ AG und der F._____ AG für die Beschuldigte AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abgerechnet worden waren (act. 5 und 23). Mit Verfügung vom 28. April 2022 rechnete die Arbeitslosenkasse den von der Beschuldigten nicht deklarierten Verdienst als Zwischenverdienst an und ordnete für die zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 16'833.55 die Rückerstattung an (act. 127 f.). Die Beschuldigte erhob dagegen keine Einsprache (act. 131). 2.4.2. Die Beschuldigte führte aus, keine Absicht gehabt bzw. das Formular nicht verstanden zu haben (Protokoll Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 [fortan: Protokoll HV] S. 5 f.). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Beschuldigte wurde mit dem betreffenden Formular monatlich neu darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit resp. jeden Zwischenverdienst zu melden hat. Die Beschuldigte meldete entsprechend auch ihren Zwischenverdienst aus dem Arbeits- verhältnis bei der C._____ AG und der B._____ AG. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse tatsächlich fälschlicher- weise davon ausgegangen wäre, dass sie lediglich feste Anstellungen wie jene bei der C._____ AG und der B._____ AG, nicht aber temporäre Arbeitsverhältnisse melden müsste (Protokoll HV S. 6 f.), ist nicht glaubhaft, handelt es sich doch so oder anders um entgeltliche Arbeits- leistungen und geht eine solche Unterscheidung nicht ansatzweise aus dem Formular hervor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte – wie sie selbst ausführte – Angst hatte, die temporäre Arbeitsstelle bald wieder zu verlieren bzw. nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln zu können und gleichzeitig aufgrund der Meldung des Zwischenverdienstes durch die temporäre Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu verlieren (vgl. Protokoll HV S. 7 in fine), sodass sie Gefahr laufen würde, (kurzfristig) über gar kein Einkommen zu verfügen. Infolgedessen verschwieg sie beim Ausfüllen der Formulare jeweils bewusst ihren Zwischenverdienst aus den temporären Arbeitsverhält- nissen, um den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld nicht zu verlieren. Damit handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich. 2.5. 2.5.1. Bestritten wird ferner die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, insbesondere, ob das Verhalten der Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. -7- 2.5.2. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach Art. 148a StGB macht sich demgegenüber strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. 2.5.3. Die Beschuldigte macht zunächst geltend, der Gesetzgeber habe sich im Hinblick auf die Abgrenzung von Art. 146 StGB und Art. 148a StGB explizit auf die Arglist bezogen, weil eine einfache Lüge eben gerade nicht erfasst sein solle. Insofern widerspreche die Sichtweise der Beschwerdekammer und der Vorinstanz krass der Botschaft bzw. dem Gesetzgeber betreffend die ursprüngliche Schaffung von Art. 148a StGB und untergrabe damit den Hauptanwendungsfall in krasser Weise. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 148a StGB auf Art. 146 StGB und damit einhergehend indirekt auch auf die Abgrenzung zu dieser Bestimmung bezogen hat (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 [13.056; BBl 2013 5975] S. 6036 f.). Entgegen der Beschuldigten hat die Schaffung von Art. 148a StGB jedoch keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 146 StGB und damit insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Wie die Beschuldigte mit den von ihr zitierten Passagen aus der Botschaft zutreffend ausführt, ist Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrecht- mässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugs- merkmal der Arglist nicht gegeben ist. Handelte der Täter oder die Täterin arglistig, sind demzufolge in jedem Fall, unabhängig vom Deliktsbetrag, der Tatbestand des Betrugs und, sofern dieser tatsächlich erfüllt ist, die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu prüfen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 mit Hinweisen). Systematisch handelt es sich beim neuen Straftatbestand um einen Auffangtatbestand zum Betrug (so explizit BBl 2013 6036). Damit sollte weder der Anwendungsbereich des Betrugs eingeschränkt noch die dies- bezügliche Rechtsprechung angepasst werden. Vielmehr dient Art. 148a StGB einzig dazu, diejenigen Fälle aufzufangen, in welchen das Tat- bestandsmerkmal der Arglist eben nicht gegeben ist und damit bis anhin kein strafbares Verhalten vorgelegen hat. Hintergrund der Gesetzes- -8- revision war denn auch, dass Art. 121 Abs. 3 lit. b BV vorsehe, dass eine ausländische Person aus der Schweiz auszuweisen sei, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen habe. Solle die Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme ausgestaltet werden, so müsse der «missbräuchliche» Bezug von Sozial- leistungen allerdings in einem Straftatbestand erfasst werden. Dies ergebe sich aus dem Legalitätsprinzip: Eine Massnahme (wie die Landes- verweisung) dürfe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stelle (Art. 1 StGB). Der «missbräuchliche» Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe werde über den Betrug nach Art. 146 StGB und einen neuen Straftatbestand (Art. 148a E-StGB, «unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe») erfasst (BBl 2013 6004). Der Gesetz- geber beabsichtigte mithin, das unter Strafe gestellte Verhalten in Um- setzung von Art. 121 Abs. 3 lit. b BV auszuweiten. Für eine damit einher- gehende Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 146 StGB gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Daraus folgt, dass die in Auslegung von Art. 146 StGB ergangene Rechtsprechung durch die Schaffung von Art. 148a StGB unberührt bleibt und damit weiterhin einschlägig ist. 2.5.4. Nach dem Gesagten ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigte arglistig im Sinne der ständigen Rechtsprechung handelte. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe/Sozialversicherungen. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe/Sozialversicherungsleistungen ersuchende Person aufzufor- -9- dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unter- lassung angesichts der grossen Zahl von Hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraus- sichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermö- genswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 2.5.5. Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht gemäss Art. 93 AHVG die ihr gemelde- ten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosen- versicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Zentrale Ausgleichskasse dazu verpflichtet ist, der Arbeitslosenversicher- ung allenfalls unrechtmässige Bezüge von Leistungen zu melden. Art. 93 AHVG sieht mithin einen Kontrollmechanismus vor, mit welchem zu Unrecht geleistete Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung entdeckt werden sollen. Entscheidend ist vorliegend indessen, dass dieser in Art. 93 AHVG statuierter Kontrollmechanismus lediglich eine ex post Beurteilung bzw. Kontrolle zulässt. Die Zentrale Ausgleichstelle vergleicht lediglich die ihr gemeldeten, bereits erfolgten Taggeldbezüge der Arbeitslosen- versicherung mit den Einträgen in den individuellen Konten ab. Ein Abgleich mit dem individuellen Konto der versicherten Person vor der Auszahlung der Taggeldbezüge ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich, müssen schliesslich allfällige beitragspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern erst innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Arbeitgeber gemeldet (Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf dem individuellen Konto eingetragen werden, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem allfällige Taggeldbezüge der Arbeitslosen- versicherung längst ausbezahlt sein müssten. Im Ergebnis besteht für die Arbeitslosenversicherung keine Möglichkeit, die von der Beschuldigten in den jeweiligen Formularen gemachten Angaben betreffend Zwischen- verdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen, bevor sie die Taggelder ausbezahlen muss. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung kann ihr demnach nicht vorgeworfen werden, nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben. Selbst wenn sie eine Abfrage bei der Zentralen Ausgleichskasse getätigt hätte – zu welcher sie gesetzlich nicht verpflichtet ist –, hätte die Zentrale Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht über die nötigen Daten der Ausgleichskasse verfügt, um - 10 - einen Abgleich mit allfälligen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu vollziehen. Die Arbeitslosenkasse durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschuldigten, die sie überdies unter- schriftlich bestätigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Dass solche vorgelegen hätten oder dass die Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben der Beschuldigten gehabt hätte, wird von der Beschuldigten nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschuldigte verhielt sich nach aussen offenbar tadellos. Es ist unbestritten, dass die Arbeitslosen- kasse die eingereichten Unterlagen prüfte. Vorliegend ist ein Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gegeben, mithin einem ausge- sprochenen Massengeschäft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Falschangaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung aufgrund des in Art. 93 AHVG vorgesehenen Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise aufgedeckt werden. Massgeblich ist einzig, ob die Angaben der Beschuldigten gegen- über der Arbeitslosenversicherung vor der Auszahlung der Taggelder hätten überprüft werden können. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall. 2.5.6. Nach dem Erwogenen ist die wahrheitswidrige Angabe über die Erzielung eines Erwerbseinkommens in den entsprechenden Formularen der Arbeits- losenkasse als einfache Lüge zu beurteilen, die deshalb arglistig ist, weil sie nicht oder nur mit besonderer Mühe vor der Auszahlung der Arbeits- losentaggelder überprüft werden konnte. Die übrigen objektiven Tat- bestandsmerkmale (Täuschungshandlung, Irrtum der Geschädigten und daraus resultierende Vermögensverschiebung zugunsten der Beschuldig- ten) sind unbestritten und erstellt. Diesbezüglich wird auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie oben ausgeführt (E.2.4.2.), handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. IV). - 11 - Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich – mit Ausnahme der Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB – als zutreffend und eine Strafe von 120 Tagessätzen als grundsätzlich korrekt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV). Entgegen der Vorinstanz kommt eine Strafreduktion nach Art. 48 lit. e StGB und somit eine Reduktion der Strafe auf 90 Tagessätze – da noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind – nicht in Frage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_537/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1). Eine solche käme nur unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wobei dann eine Strafreduktion von 25 % mit Blick auf den Strafantrag durch die Arbeitslosenkasse vom 13. September 2022 (act. 5 ff.), die Überweisung der Anklage an das Gericht am 28. April 2023, das erste vorinstanzliche Urteil vom 17. August 2023 (act. 229 ff.), das auf Be- schwerde mit obergerichtlichem Urteil vom 5. Dezember 2023 aufgehoben wurde (act. 277 ff.), sowie das zweite vorinstanzliche Urteil vom 28. August 2024 doch grosszügig erscheint. Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe kann unter keinem Titel, auch nicht in Würdigung der Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.3. und die Reue der Beschuldigten [Protokoll HV S. 9]) noch weiter herabgesetzt werden. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es somit bei den von der Vorinstanz festgelegten 90 Tagessätzen. Nachdem die Beschuldigte die Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht beanstandet und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse geltend macht, sich diese zudem gestützt auf die vor Obergericht eingereichten Unterlagen als nach wie vor zutreffend erweist, kann auf weitere Ausführungen zur Strafzumessung unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich verzichtet werden. Die Beschuldigte verfügt über ein massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'030.00 pro Monat (inkl. anteilsmässigen 13. Monatslohn; vgl. Lohn- abrechnung Mai 2025). Der Ehemann der Beschuldigten ist ebenfalls erwerbstätig (Protokoll HV S. 5). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufskosten von 20 % resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 80.00. 4. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht für 5 Jahre des Landes verwiesen hat (vorinstanzliches Urteil E. V). 4.2. 4.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie die Beschuldigte – wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialversicherungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus - 12 - der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; obligatorische Landesver- weisung). 4.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tat- begehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts - 13 - 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezieh- ungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeits- verhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthalts- beendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.2; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023; E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berück- sichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; - 14 - Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 71; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Die 1982 geborene, aus Brasilien stammende Beschuldigte ist im Jahr 2006 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist (Aufenthalts- bewilligung C; vgl. MIKA-Akten act. 122). Sie ist seit dem 22. Januar 2019 in zweiter Ehe mit H._____ verheiratet und wohnt mit diesem zusammen. Ihr Ehemann stammt aus der Dominikanischen Republik, kam nach der Heirat in die Schweiz und ist hier nun erwerbstätig (act. 317). Die Ehe ist kinderlos. Aus erster Ehe hat die Beschuldigte zwei Kinder (I._____ und J._____, beide geboren am tt.mm.jjjj). Sie leben beim Vater in V._____ und kommen bei der Beschuldigten seit Jahren regelmässig, in der Regel an den Wochenenden zu Besuch (act. 217 f., 316; Protokoll HV S. 3). I._____ besucht derzeit die Kantonsschule und J._____ absolviert eine Berufslehre (act. 316, Protokoll HV S. 4). Die Beschuldigte unterstützte diese früher monatlich mit Fr. 600.00 (act. 317) und nun gelegentlich mit Essens- einkäufen (Protokoll HV S. 4). Die Beschuldigte hat zudem zwei weitere, in der Schweiz wohnhafte erwachsene Kinder aus früheren Beziehungen (K._____, geb. tt.mm.jjjj, und L._____, geb. tt.mm.jjjj; act. 142). K._____ ist wirtschaftlich selbständig und lebt alleine (Protokoll HV S. 3). L._____ lebte bei der Beschuldigten, bis seine Tochter am 25. April 2024 zur Welt kam und er mit der Kindesmutter eine gemeinsame Wohnung suchte (act. 314 f.). Sie wohnen nun zusammen bei der Kindesmutter und sind in Erwartung eines zweiten Kindes (Protokoll HV S. 3). Sprachlich ist die Beschuldigte ungenügend in der Schweiz integriert. Sie kann trotz des bald 20-jährigen Aufenthalts in der Deutschschweiz nur wenig Deutsch. Sie gehe jedoch oft zur Kirche und treffe sich mit - 15 - Freundinnen und interessiere sich nun mehr dafür, was in der Schweiz laufe. Sie lese nun auch Zeitung, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern (act. 318). Ihre wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durch- schnittlich: Die Beschuldigte arbeitet seit Februar 2025 in einer Fest- anstellung im Teilzeitpensum im Spital X._____ (70 %; Protokoll HV S. 4). Zuvor war sie knapp zwei Jahre in einer Festanstellung im Teilzeitpensum bei der M._____ in W._____ angestellt. Vor dieser Anstellung hatte sie aber meist nur befristete bzw. kurze Anstellungen und war teilweise arbeitslos. Gegen die Beschuldigte liefen ferner mehrere Betreibungen wegen Krankenkassenprämien und Steuern, sie hat aber im Übrigen keine Schulden (act. 317). Was die Integrationschancen der Beschuldigten in ihrem Heimatland Brasilien betrifft, so erweisen sich diese als grundsätzlich intakt. Ihre Jugendjahre verbrachte sie in Brasilien und ist deshalb auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten in Brasilien vertraut. Sie spricht Portugiesisch, hat keine schwerwiegenden Erkrankungen (vgl. act. 316) und ihre Eltern sowie ihre Geschwister leben in Brasilien. Zu diesen in Brasilien lebenden Angehörigen soll die Beschuldigte jedoch – ohne ersichtlichen Grund – nur noch wenig oder gar keinen Kontakt mehr haben (act. 141 f.; 218 f.). Dem Ehemann, der mittlerweile auch seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz wohnt und hier beruflich integriert ist, wäre es bei einem Landesverweis zwar zumutbar, die Beschuldigte nach Brasilien zu begleiten. Für ihn wäre jedoch eine Integration dort kein Leichtes. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, die seit bald 20 Jahren in der Schweiz wohnt, ihren Lebensmittelpunkt klar in der Schweiz hat. Sie lebt hier mit ihrem Ehemann und hat regelmässigen Kontakt zu ihren vier volljährigen Kindern, welche sie teilweise auch finanziell noch unterstützt. Letzteres wäre bei einem Landesverweis wohl nicht mehr möglich. Die sprachliche Integration der Beschuldigten ist ungenügend, die wirtschaftliche Eingliederung ist als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt ist bei der Beschuldigten knapp ein persönlicher Härtefall zu bejahen. 4.3.2. Die Beschuldigte hat sich der Katalogtat des mehrfachen Betrugs im Bereich der Sozialversicherungen schuldig gemacht. Diese Taten sind grundsätzlich dazu geeignet, eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeizuführen. So liegt bei einem Missbrauch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor. Ein unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosen- taggeldern gefährdet in der Regel die finanziellen Interessen des - 16 - Leistungserbringers und beansprucht zwecks Abklärung zusätzliche personelle Ressourcen. Insofern besteht kein unerhebliches öffentliches Interesse. Mit der Vorinstanz ist aber hier von einem eher leichten Fall (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.3.1) auszugehen. Da zudem bei den vor- liegenden Betrugshandlungen (und ganz allgemein beim Betrug) unmittel- bar nur das Vermögen und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität betroffen ist, sind höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen. (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6). Diese Anforderungen sind vor- liegend nicht erfüllt: Die Beschuldigte wird wegen des mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbindungs- busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Sie ist zudem nicht vorbestraft und hat sich seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – wohl verhalten. In Anbe- tracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. 4.3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, die seit fast 20 Jahren in der Schweiz wohnt, ihren sozialen und beruflichen Lebensmittel- punkt in der Schweiz hat. Ihr ist daher ein relativ hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren, welches das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung hier überwiegt. Damit erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als von einer Landesverweisung abgesehen wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ist hingegen zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist auf die am 3. Juni 2025 eingereichte Kostennote, welche zu genehmigen ist. Ihr ist eine Entschädigung von Fr. 3'394.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 17 - Dieser Betrag ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. 6.2. Die der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten – ohne die der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren – im Umfang von Fr. 6'077.30 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht – wie vorliegend – auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 StGB - 18 - zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 146.00, gesamthaft Fr. 3'146.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'394.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'004.00 werden der Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'172.95 auszurichten. Die Entschädigung wird im Umfang von Fr. 6'077.30 von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das - 19 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Stutz