3.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich vier Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. - 22 - 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 1 Tag (24. Februar 2023) wird dem Beschuldigten auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: