1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Straftatendossiers 4 und 5 freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatendossiers 1–3 und 6 sowie 7) schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, verurteilt.