Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Das ist nicht zu beanstanden, nachdem alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 21 -