6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs sämtliche Verfahrenskosten auferlegt.