6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu tragen.