5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (24. Februar 2023) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die zu widerrufende Freiheitsstrafe (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6) anzurechnen. Da mit der Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe ein Realersatz erfolgt, besteht kein Anlass für die Ausrichtung einer Entschädigung.