Der Umstand, dass sich der Beschuldigte in einem Praktikum befindet, ändert daran nichts. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden. Ausserdem steht nicht fest, dass eine Unterbrechung des Praktikums nicht möglich wäre (vgl. Protokoll S. 8 und 13). Schliesslich hat der Beschuldigte, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, die Strafe in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) oder mittels elektronischer Überwachung (Art. 79b StGB) zu verbüssen.