4.2.6. Dem Beschuldigten ist auch hinsichtlich der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter den vorliegenden Umständen auch die Berücksichtigung der Wechselwirkung des unbedingten Vollzugs der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe nichts. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich vier Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Strafvollzug ist deshalb in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu widerrufen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte in einem Praktikum befindet, ändert daran nichts.