42 Abs. 2 StGB, die es für den Aufschub der neu auszufällenden Geldstrafe im konkreten Fall bräuchte, offensichtlich nicht vorliegen. Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, dass eine bedingte Strafe mit einer verlängerten Probezeit sowie Bewährungshilfe und Weisungen kombiniert werden könnte, vermochte doch nicht einmal die Gefahr, die aufgeschobene Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, den Beschuldigten vor einem Rückfall in der Probezeit abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen.