vorliegenden Verfahrens geschuldet sein dürften und nicht als Zeichen einer inneren Umkehr gewertet werden können. Dass der Beschuldigte seine Diagnose nun kennt, vermag seine Legalprognose nicht wesentlich zu verbessern (Anschlussberufungsantwort S. 3; Protokoll S. 12). Damit steht gleichzeitig fest, dass besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, die es für den Aufschub der neu auszufällenden Geldstrafe im konkreten Fall bräuchte, offensichtlich nicht vorliegen.