Die Möglichkeit, dass er infolge von finanziellen Problemen erneut Vermögensdelikte begehen könnte, negiert er, ohne ein taugliches Konzept aufzeigen zu können, das ihn in einer solchen Situation vor erneuten Rückfällen schützen könnte (vgl. Protokoll S. 7 f.). Auch wenn der Beschuldigte aktuell ein festes Einkommen hat, mit dem er seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, sind seine finanziellen Probleme noch nicht überwunden. Nach eigenen Angaben hat er (nebst Sozialhilfeschulden) Betreibungsschulden in fünfstelliger Höhe (UA act. 26; Protokoll S. 4).