Die Möglichkeit, dass man den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe aufgrund seines Rückfalls in der Probezeit vollziehen könnte, wertet er so, dass man ihm noch einmal Steine in den Weg legen wolle (Protokoll S. 8), was ebenfalls nicht von Selbstreflexion zeugt. Die Möglichkeit, dass er infolge von finanziellen Problemen erneut Vermögensdelikte begehen könnte, negiert er, ohne ein taugliches Konzept aufzeigen zu können, das ihn in einer solchen Situation vor erneuten Rückfällen schützen könnte (vgl. Protokoll S. 7 f.).